§ 289 StPO; § 21 Abs 1 StPO; § 260 Abs 1 Z 1 StPO; § 260 Abs 2 StPO
Die Aufhebung der Einweisungsanordnung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher durch den OGH steht der Aufrechterhaltung des Urteilsspruchs bezüglich der Begehung der Anlasstaten nicht entgegen.
OGH, 14.02.2006, 11 Os 95/05p