§ 140 ABGB; § 196 Abs 1 KO; § 7 Abs 1 UVG; § 19 UVG; § 20 UVG
Zahlungen des Unterhaltsschuldners in Hinblick auf einen rechtskräftigen Zahlungsplan sind bei Bestimmung der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzugsweise zu berücksichtigen. Die Unterhaltsansprüche der Kinder sind nicht auf den Unterschiedsbetrag zwischen Existenz- und Unterhaltsexistenzminimum zu begrenzen.