§ 181 StPO; § 194 StPO; § 276 StPO; § 429 Abs 4 StPO
Der OGH erörtert, dass die Vertagung der Hauptverhandlung zur Ermöglichung von Erhebungen des Untersuchungsrichters keinen Einfluss auf die Haftfristen hat und nimmt weiters Stellung zur Bestimmung des Fristlimits in § 429 Abs 4 StPO.