§ 15 MaklerG
Der OGH erörtert, dass eine Vertragsstrafklausel gemäß § 15 Abs 2 iVm Abs 1 MaklerG - unabhängig von allfällig vorhandenen Schadenersatzforderungen - zu keiner Zahlung verpflichten darf, die über die rechtmäßig bedungene Provisionsleistung hinausreicht.