§ 182a ZPO
Der OGH erörtert, dass die Manuduktionspflicht des Prozessgerichts durch § 182a ZPO in der Weise ausgedehnt wurde, dass einer Partei auch dann eine Verbesserungsmöglichkeit eines verfehlten Klagebegehrens eingeräumt werden muss, wenn dies als Klageänderung zu qualifizieren wäre.