§ 70 StGB; § 362 StPO
Der OGH erörtert, dass die Anführung einer "Tatwiederholung in kurzer Zeit" eine im Strafurteil zugrundegelegte Gewerbsmäßigkeit nicht hinreichend begründet. Weiters legt er dar, dass das Erkennen gravierender Feststellungs- oder Begründungsmängel im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde zur amtswegigen Veranlassung einer außerordentlichen Wiederaufnahme des Strafverfahrens durch den OGH führen kann.