§ 44a Z 1 VStG; § 87 Abs 3 BArbSchV 1994
In Abweichung zu früheren Erkenntnissen erörtert der VwGH, dass die Konkretisierungspflicht des § 44a lit a VStG iVm § 7 BArbSchV keine Begründung dafür verlangen, warum die Veranlassung von Schutzmaßnahmen nicht hätte unterlassen werden dürfen.