§ 69 Abs 2 AVG
Der VwGH erörtert, dass die Zulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme vom Bestand eines formell rechtskräftigen Bescheides abhängt. weiters legt er dar, wodurch die in § 69 Abs 2 AVG vorgesehene Drei-Jahres-Frist in Gang gesetzt wird.