§ 73 Abs 2 AVG
Der VwGH erörtert, dass eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag keiner Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs 2 AVG unterstellt ist.
VwGH, 09.06.2004, 2002/12/0271
§ 73 Abs 2 AVG
Der VwGH erörtert, dass eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag keiner Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs 2 AVG unterstellt ist.
VwGH, 09.06.2004, 2002/12/0271