§ 281 Abs 1 Z 3 StPO; § 260 Abs 1 Z 1 StPO
Der OGH erörtert, dass die fehlende Konkretisierung der Straftaten bei nur pauschal berücksichtigten gleichartigen Straftaten mit § 281 Abs 1 Z 3 StPO in Einklang steht. Weiters beschreibt er den telos von § 260 Abs 1 Z 1 StPO.