§ 21 Abs 1 StGB; § 2 Abs 5 StPO; § 289 StPO
Der OGH erörtert, dass das nachträgliche Bekanntwerden des Fehlens einer Strafverfolgungsvoraussetzung keine Auswirkungen auf die Gesetzmäßigkeit der Einweisungsanordnung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher hat, wenn die Aufhebung der Unterbringungsanordnung, nicht aber des Strafausspruchs der Anlasstat gerichtlich verfügt wurde.