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OGH, 02.06.2005, 12 Os 38/05p (Strafprozessrecht)

StrafprozessrechtÖJZ-LSK 2005/205 Heft 18 v. 15.9.2005

§ 281 Abs 1 Z 5a StPO; Art 6 Abs 3 MRK; § 345 Abs 1 Z 13 StPO

Der OGH erläutert, dass der Angeklagte auf einen allfällig entlastenden Tatumstand, der nie Gegenstand des Verfahrens bildete bzw im Beweisverfahren erörtert wurde, ausdrücklich aufmerksam gemacht werden muss. Die unterlassene Information begründet Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO (im konkreten Fall iVm § 345 Abs 1 Z 13).

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