§ 26 GGG
Der VwGH erörtert, dass eine Realteilung nach § 841 ABGB gebührenrechtlich als Tausch von Miteigentumsteilen zu qualifizieren ist, wobei die Eintragungsgebühr anhand des Werts der Gegenleistung und nicht anhand des Einheitswerts bemessen wird. Weiters legt er dar, dass der Gebührenschuldner auch noch im Berichtigungsverfahren berechtigt ist, Einreden bezüglich der Unrichtigkeit der Bemessungsgrundlage geltend zu machen.