§ 19a GGG
Der VwGH erörtert, dass der Gemeinschuldner nach Freistellung der von einer Pfandklage erfassten Grundstücksanteile durch das Konkursgericht aufgrund der Wiedererlangung seiner Prozessfähigkeit zum Eintritt in ein laufendes Verfahren neben dem Masseverwalter berechtigt ist, was eine Parteienmehrheit auf Seite der beklagten Partei zur Folge hat.