§ 53 Abs 3 WohnbauförderungsG
Der VwGH führt aus, es kein Hindernis für die Befreiung von der Zahlungspflicht bezüglich der Gerichtsgebühren darstellt, wenn einverleibte Pfandrechte eine höhere Summe erreichen als es dem Gesamtbauaufwand nach dem Finanzierungsplan entspricht.