§ 4 Abs 1 EStG; § 4 Abs 3 EStG; § 24 EStG; § 19 NO
Der VwGH erörtert, dass die Rechts- und Vermögensnachfolge nach dem Tod eines Notars mit dem Todestag desselben verwirklicht wird, sodass kein Erfordernis zur Änderung des Gewinnermittlungssystems sowie zur Bestimmung eines Veräußerungsgewinns besteht.