§ 33 TP 9 GebG
Der VwGH erörtert, dass die Einräumung und die im Gegenzug erfolgte Aufhebung einer anderen Servitut ein entgeltliches Rechtsgeschäft darstellen und nimmt Stellung zur Bemessung der Gebührenpflicht.
VwGH, 04.12.2003, 2003/16/0143
§ 33 TP 9 GebG
Der VwGH erörtert, dass die Einräumung und die im Gegenzug erfolgte Aufhebung einer anderen Servitut ein entgeltliches Rechtsgeschäft darstellen und nimmt Stellung zur Bemessung der Gebührenpflicht.
VwGH, 04.12.2003, 2003/16/0143