§ 16 Abs 1 lit f GGG; § 18 Z 1 GGG
Der VwGH beschreibt den Zweck von Oppositionsklagen und legt dar, dass in den in § 16 GGG bezeichneten Streitfällen eine Veränderung des Streitwerts nicht auch eine Anpassung der Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren bewirkt.