§ 16 Abs 1 Z 1 lit a GOG
Der VwGH erörtert, dass eine beim Arbeitsgericht eingebrachte Feststellungsklage nicht als Leistungsklage iSd § 16 Abs 1 Z 1 lit a GOG zu qualifizieren ist, sodass zur Bestimmung der Gerichtsgebühren die gesetzliche Bemessungsgrundlage zur Anwendung gelangt.