§ 55 oö KAG 1976; § 107 ASVG; § 354 ASVG; § 367 ASVG
Der VwGH erörtert, dass ein Sozialversicherungsträger bei nachträglichem Erkennen der Unrechtmäßigkeit einer gewährten Leistung diese in Form eines Bescheids zurückfordern kann. Dieser Rückforderungsanspruch kann nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Bestimmung der Pflegegebühren durch Gegenverrechnung geltend gemacht werden.