§ 367 StPO; § 368 StPO; § 369 StPO; § 1425 ABGB
Der OGH bejaht den Anspruch des im Strafprozess freigesprochenen Angeklagten auf Herausgabe beschlagnahmter und gerichtlich verwahrter Sachen, betont die Unzulässigkeit einer Hinterlegung und beschreibt Abwehrmöglichkeiten des Privatbeteiligten, der ebenfalls Ausfolgungsrechte geltend macht.