§ 27a JN; § 28 Abs 1 JN; § 99 Abs 2 JN; § 61 Abs 2 AktG; Art 13 MRK; Art 1 1. ZPMRK
Der OGH legt dar, dass Namensaktien den Gerichtsstand des Vermögens begründen, sodass kein Erfordernis einer oberstgerichtlichen Ordination wegen fehlender inländischer Gerichtsbarkeit besteht. Weiters führt er aus, dass Österreich keine Verbindlichkeit trifft, Rechtsschutzmöglichkeiten gegen MRK-Verletzungen in anderen Vertragsstaaten zu schaffen.