§ 89 Z 1 ArbVG
Der OGH legt dar, dass die Berechtigung des Betriebsrats zur Einsichtnahme in die Einkunftsdaten der Arbeitnehmer auch durch Übergabe eines EDV-Ausdruckes gewahrt ist und keine Zugriffsmöglichkeit auf Personalverrechnungsprogramme erfordert.
OGH 04.06.2003, 9 Ob A 3/03m