Zusammenfassung: Der EGMR führt aus, dass ein Baugenehmigungsverfahren in den Anwendungsbereich des Art 6 MRK fällt und nimmt Stellung zur Konventionswidrigkeit einer behördlichen Ablehnung der Umsetzung einer gerichtlichen Anweisung.
EGMR, 11.09.2003, Beschw Nr 54.536/00 im Fall Emsenhuber gg Österreich