Zusammenfassung: Der Beitrag enthält eine Erörterung aktueller Fragestellungen des Sexualstrafrechts, wobei sich der Autor vor allem mit dem Deliktsaufbau und Schutzbereich des § 207 b StGB (sexueller Mißbrauch von Jugendlichen) und der Rechtsstellung des Opfers im Strafprozess kritisch auseinandersetzt. Schwaighofer nimmt Stellung zu den durch die Aufhebung des § 209 StGB (gleichgeschlechtliche Unzucht mit Personen unter 18 Jahren) bedingten Übergangsregelungen, stellt dabei unter bestimmten Voraussetzungen eine Begnadigung der nach § 209 StGB verurteilten Betroffenen zur Diskussion und beschreibt den sachlichen Regelungsgehalt des Tatbestandselements der "dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung" in § 207b StGB. Weiters spricht er sich im Interesse einer effizienten Wahrnehmung der Fragemöglichkeiten des Beschuldigten für eine Beistellung eines Strafverteidigers bei einer kontradiktorischen Vernehmung aus. Bedenken äußert der Verfasser am (va prozessualen) Nutzen des Aussageentschlagungsrechts des kontradiktorisch vernommenen Opfers/Zeugen, weshalb er auch für die Zulässigkeit einer ergänzenden Vernehmung in der Hauptverhandlung plädiert.