Zusammenfassung: Der EGMR beurteilt die Angemessenheit der Verfahrensdauer und legt dar, dass ihm bei Bestimmung des Ersatzanspruchs keine Mutmaßungen über ein konventionskonform entstandenes Verfahrensergebnis zustehen.
EGMR, 11.07.2002, Beschw Nr. 33.505/96 im Fall H E gg Österreich