Zusammenfassung: Der EGMR legt dar, dass die Bestimmung des § 209 StGB einen diskriminierenden Eingriff in das Privat- und Familienleben des Homosexuellen begründet und erörtert, dass diesem trotz Aufhebung des Gesetzes und Feststellung dessen Konventionswidrigkeit dem Beschwerdeführer eine Ersatzzahlung für immaterielle Schäden zusteht.
EGMR, 09.01.2003, Beschw Nr. 45.330/99 im Fall S L gg Österreich