§ 252 Abs 1 Z 1 StPO
Scheitert die Durchführung der Zeugenvernehmung an gesundheitlichen Problemen des Zeugen, ist die Verlesung der vom Untersuchungsrichter aufgenommenen Protokolle zulässig.
OGH 02.10.2001, 11 Os 95/01
§ 252 Abs 1 Z 1 StPO
Scheitert die Durchführung der Zeugenvernehmung an gesundheitlichen Problemen des Zeugen, ist die Verlesung der vom Untersuchungsrichter aufgenommenen Protokolle zulässig.
OGH 02.10.2001, 11 Os 95/01
