§ 152 Abs 1 Z 2a StPO; § 162a StPO
Der Zeuge, der in seiner Geschlechtssphäre beeinträchtigt wurde, darf sich in der Hauptverhandlung nur seiner Aussage entschlagen, wenn dem Angeklagten die Mitwirkung und Fragestellung in einer vorangehenden kontradiktorischen Vernehmung ermöglicht wurde.

