§ 1295 ABGB
Der OGH erläutert in dieser Entscheidung, dass bei offensichtlicher Erkennbarkeit der Gefahr die Verkehrssicherungspflicht des Inhabers der Gefahrenquelle nicht besteht. Weiters erörtert er, in welchen Fällen die Verkehrssicherungspflicht gegenüber Personen, die sich ohne Einwilligung des Verpflichteten in den Gefahrenbereich begeben, trotzdem aufrecht bleibt.