§ 922 ABGB
Die verkehrsüblichen Eigenschaften einer Ware bestimmen sich nach der Verkehrsauffassung. Bereits eine potentielle Gesundheitsgefährdung begründet die Schadhaftigkeit von Lebensmitteln. Es besteht keine weitere Kontrollpflicht des Käufers zur Feststellung eines Mangels, wenn eine Empfehlung des Veräußerers vorliegt, den Verzehr der Lebensmittel zu unterlassen.