§ 1295 ABGB; § 1323 ABGB
Weder ein allfälliger Anstieg des Verdienstes noch Ausbildungskosten einer unfallbedingt erforderlichen Umschulungsmaßnahme sind aufgrund fehlender Kongruenz zum Schaden des Verdienstentganges im Zuge einer Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen.