§ 879 ABGB; § 9 Abs 2 RAO
Die Abtretung des Honoraranspruchs eines Rechtsanwalts begründet bei Nichteinwilligung des Mandanten Sittenwidrigkeit. Der Rechtsanwalt ist bei gerichtlicher Geltendmachung seiner Honorarforderung nicht an seine Geheimhaltungspflicht gebunden.