§ 281 Abs 1 Z 4 StPO; § 21 StGB
Der OGH erörtert, dass die Abweisung eines Beweisbegehrens zur Beurteilung der Ausführungsgefahr einer Straftat mit schweren Folgen bei der Entscheidung über die Unterbringung des Täters in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher keine Nichtigkeitsfolgen nach sich zieht.