Zusammenfassung: In dieser Entscheidung prüft der EGMR, ob Verfahren zur Klärung eines Kostenrekurses als zivile Rechtsstreitigkeit im Sinne des Art 6 Abs 1 MRK zu qualifizieren sind und inwieweit die Unterlassung der Zustellung der Rekursschrift (also die Einseitigkeit des Kostenrekurses) gegen das Gebot der Waffengleichheit der Parteien verstößt.