Zusammenfassung: Hat der Beschwerdeführer verabsäumt, eine Säumnisbeschwerde nach Art 32 B-VG zur Geltendmachung einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer einzubringen, besitzt der EGMR wegen Nichtausschöpfung aller Rechtsschutzmöglichkeiten keine Überprüfungskompetenz der Beschwerde.
EGMR, 30.01.2001, über die Beschw Nr 29.800/96 im Fall Basic gg Österreich