§ 14 GGG; § 60 Abs 2 JN
Da ein Aufgriffsrecht kein dingliches Recht an einem Grundstück einräumt, sondern nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Einräumung des Eigentumsrechts, bestimmt sich der Wert des Aufgriffsrechts nicht nach dem Einheitswert des Grundstücks.