Zusammenfassung: Aus Anlass der Beschwerde einer Einwohnerin Gibraltars prüft der EGMR in dieser Entscheidung, ob der sachlicher Geltungsbereich des Art 3 1.ZP MRK auch Wahlen zum Europäischen Parlament umfasst und widmet sich weiters der Frage, in wessen Zuständigkeitsbereich die Wahrung dieser Bestimmung fällt.