Zusammenfassung: Die Bindungswirkung einer strafrechtlichen Verurteilung bedingt, dass der Täter niemandem gegenüber behaupten darf, die Tat, die Grundlage des Schuldspruchs bildet, nicht ausgeführt zu haben.
OGH 24.06. 1999, 12 Os 63/99
Rechtsgrundlagen: § 5 StPO; § 353 StPO; Art 6 MRK