§ 1073 ABGB
Besitzen mehrere Personen ein Vorkaufsrecht, sind sie im Zweifel gemeinsam zu dessen Ausübung berufen.
OGH 22.02.2000, 1 Ob 8/00h
§ 1073 ABGB
Besitzen mehrere Personen ein Vorkaufsrecht, sind sie im Zweifel gemeinsam zu dessen Ausübung berufen.
OGH 22.02.2000, 1 Ob 8/00h
