§ 15 Abs 2 StGB; § 12 2. F. StGB
Zur Qualifizierung eines bestimmten Verhaltens als Anstiftungsversuch ist Ausführungsnähe zur Bestimmung eines anderen erforderlich.
OGH 14.12.1999, 11 Os 86/99
§ 15 Abs 2 StGB; § 12 2. F. StGB
Zur Qualifizierung eines bestimmten Verhaltens als Anstiftungsversuch ist Ausführungsnähe zur Bestimmung eines anderen erforderlich.
OGH 14.12.1999, 11 Os 86/99
