§ 278 StGB; § 28 Abs 4 SMG
Eine Gleichbehandlung vorsatzlos Handelnder mit schuldunfähigen oder strafunmündigen Personen ist unzulässig, sodass ein nur scheinhalber mitwirkender Lockspitzel auch keine Bandenmitgliedschaft begründen kann.
OGH 14.12.1999, 11 Os 86/99

