§ 14 Abs 2 ZDG idF BGBl 1996/788
Dem Erkenntnis lag die Beurteilung zugrunde, unter welchen Voraussetzungen allfällige Unvereinbarkeiten des Zivildienstes mit dem Studium als "außerordentliche Härte" im Sinn des § 14 Abs 2 ZDG zu qualifizieren sind und einen Aufschub des Zivildienstes rechtfertigen.