§ 13 Abs 3 AVG idF BGBl I 1998/158; § 63 Wr BauO
Bei Bemessung einer angemessenen Frist zur Verbesserung eines Bauantrags, ist der Umstand einer allenfalls erst klagsweisen Erlangungsmöglichkeit der benötigten Unterlagen durch den Antragsteller nicht zu beachten.