§ 1 Abs 1 AHG; § 84 StPO; Art 5 StGG; Art 1 1. ZP MRK
Besteht im Zuge gerichtlicher Vorerhebungen die Gefahr des Eingriffs in die Rechte unbeteiligter Dritter, gebietet das Verhältnismäßigkeitsgebot eine strenge Interessenabwägung; ein Verstoß dagegen löst Amtshaftungsansprüche des Betroffenen aus. Jedes vermögenswerte Privatrecht fällt in den Schutzbereich des grundrechtlichen Eigentumsschutzes.