§ 163 Abs 1 ABGB; Art V Z UeKindG; § 7 FamRAnglV
Das Kind ist in einem Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft hinsichtlich der Beiwohnung in dem maßgeblichen Zeitraum des § 163 Abs 1 ABGB beweispflichtig; gelingt der Beweis nicht, gebietet der Untersuchungsgrundsatz die Einholung anderer Beweise, etwa in Form eines serologischen Gutachtens.