In der E hatte der OGH über ein bislang nur wenig diskutiertes Praxisproblem abzusprechen: Inwiefern besteht eine urheberrechtliche Haftung, wenn ein Abspielgerät zur Verfügung gestellt wird, das zur Wiedergabe von rechtswidrigen Inhalten in der Öffentlichkeit verwendet wird? Im vorliegenden Beitrag werden die dogmatischen Grundlagen einer solchen Haftung beleuchtet. Diese ergeben sich aus einem Zusammenspiel aus Unionsrecht, nationalem Urheberrecht und allgemeinem Zivilrecht.

