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Feststellungen nicht genügend

RechtsprechungJudikaturReinhard HingerÖBl 2025/77ÖBl 2025, 272 - 280 Heft 6 v. 6.11.2025

Art 99 ff EPÜ; §§ 123, 141 Abs 2, § 143 Abs 2 PatG; § 417 ZPO

Das Einspruchsverfahren nach Art 99 ff EPÜ hat keinen Vorrang iSe Rechtskraftwirkung; es schließt die Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen in einem späteren nationalen Verfahren nicht aus.

Auch wenn die Unternehmen, die hintereinander denselben Anspruch verfolgen, konzernverbunden sind, fehlt die Parteienidentität; das Prozesshindernis der res iudicata liegt nicht vor.

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