Art 99 ff EPÜ; §§ 123, 141 Abs 2, § 143 Abs 2 PatG; § 417 ZPO
Das Einspruchsverfahren nach Art 99 ff EPÜ hat keinen Vorrang iSe Rechtskraftwirkung; es schließt die Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen in einem späteren nationalen Verfahren nicht aus.
Auch wenn die Unternehmen, die hintereinander denselben Anspruch verfolgen, konzernverbunden sind, fehlt die Parteienidentität; das Prozesshindernis der res iudicata liegt nicht vor.

