§§ 22, 29, 30 KartG; Art 6 EMRK
Wenn für die Bemessung einer Geldbuße der Umsatz des "vorausgegangenen Geschäftsjahrs" bedeutsam ist, kommt es auf jenes Geschäftsjahr an, das der Erlassung der Entscheidung des KG vorangegangen ist.
Grds ist auf den Konzernumsatz abzustellen (und nicht auf jenen eines einzelnen Unternehmens des Konzerns), ohne dass dadurch das Verschuldensprinzip (nulla poena sine culpa) verletzt würde.

