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Die Rechtskraft abwarten?

RechtsprechungJudikaturReinhard HingerÖBl 2025/76ÖBl 2025, 268 - 272 Heft 6 v. 6.11.2025

§ 156 Abs 3 PatG

Der Kläger hat nach einer Unterbrechung des Verletzungsverfahrens nach § 156 Abs 3 PatG einen Monat Zeit, die geforderten Nachweise vorzulegen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung des Unterbrechungsbeschlusses, und zwar unabhängig davon, ob der Beschluss (schon) rechtskräftig ist. Sowohl der Text als auch das Ziel des Gesetzes (Beschleunigung des Verfahrens) sind dabei klar.

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